Warum der Verursacher zahlt
Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Kosten eines Sachverständigen zum Schaden selbst. Wer ihn verursacht hat, schuldet dir die Wiederherstellung, und dazu zählt, den Umfang überhaupt erst feststellen zu lassen. Ob du danach reparieren lässt oder dir den Betrag auszahlen lässt, ändert daran nichts.
Praktisch läuft das über eine Abtretung. Du trittst den Erstattungsanspruch an uns ab, wir rechnen mit der Versicherung der Gegenseite ab, und zwischen Termin und Regulierung landet keine Rechnung bei dir. Wird unser Honorar gekürzt, ist das eine Sache zwischen uns und dem Versicherer.
Woraus sich das Honorar ergibt
Abgerechnet wird nicht nach Stunden, sondern nach der Höhe des festgestellten Schadens. Der Grund ist praktisch: Aufwand und Haftung wachsen mit dem Umfang des Falls, und eine Staffel lässt sich von beiden Seiten nachrechnen, eine Stundenaufstellung nicht.
Dazu kommen Nebenkosten, getrennt ausgewiesen: die Fahrt zum Fahrzeug, die Lichtbilder, Schreib- und Portokosten. Abrechnungsgrundlage ist die BVSK-Honorarbefragung, Stand 2024. Diese Erhebung ziehen Gerichte im Streitfall als Schätzgrundlage nach Paragraf 287 der Zivilprozessordnung heran, und daran muss sich jede Kürzung messen lassen.
Was auf der Rechnung steht
Eine Sachverständigenrechnung besteht aus zwei Teilen: dem Grundhonorar, das sich aus der Schadenhöhe ergibt, und den Nebenkosten darunter, einzeln aufgeführt statt als Pauschale zusammengefasst.
Diese Trennung hat einen Zweck. Versicherer kürzen fast immer an den Nebenkosten und fast nie am Grundhonorar, weil die Staffel dort nachprüfbar ist. Stehen die Posten einzeln, lässt sich jede Kürzung einzeln beantworten. Steht dort nur eine Summe, wird daraus ein Feilschen, und das gewinnt die Seite mit der größeren Rechtsabteilung.
Wann die Rechnung doch bei dir bleibt
Drei Fälle gibt es. Beim Kaskoschaden ist deine eigene Versicherung zuständig und beauftragt in der Regel selbst. Bei einer Mitschuld wird das Honorar nach der Quote geteilt. Und bleibt der Schaden unter etwa 750 Euro, darf die Gegenseite abwinken, weil in diesem Bereich ein Kostenvoranschlag genügt.
Nur der dritte Fall macht in der Praxis Schwierigkeiten, weil die Schadenhöhe vorher niemand kennt. Deswegen sprechen wir vorher kurz darüber, bevor wir losfahren. Bei Fahrzeugen mit Sensorik im beschädigten Bereich fällt die Grenze ohnehin praktisch weg: Dort lässt sich der Aufwand ohne Messung gar nicht abschätzen.
Selbst nachrechnen
Willst du vorab abschätzen, wo ein Honorar bei deiner Schadenhöhe liegt, geht das ohne Umweg über uns. Der BVSK stellt dafür einen Rechner bereit: Betrag eintragen, Spanne ablesen. Du rechnest dort mit den Zahlen des Verbands, und für einen ersten Eindruck ist das genau richtig.
Auch für den Vergleich mit einer Abrechnung, die dir schon vorliegt, ist das der schnellste Weg. Liegt sie deutlich darüber, lohnt eine Nachfrage. Liegt sie deutlich darunter, ist meist nicht jemand günstig gewesen, sondern es fehlen Positionen — und die fehlenden Posten sind fast immer teurer als die Ersparnis beim Honorar.
0 €
dein Anteil im Haftpflichtfall, egal wie hoch der Schaden ist
etwa 750 €
Bagatellgrenze, darunter kann die Übernahme abgelehnt werden
BVSK 2024
Abrechnungsgrundlage, von Gerichten als Schätzgrundlage anerkannt
Häufige Fragen
Muss ich etwas vorstrecken?
Nein. Mit der Abtretung wandert die Rechnung unmittelbar zum Versicherer der Gegenseite. Beim Termin unterschreibst du ein Formular, danach hast du mit der Zahlung nichts mehr zu tun.
Und wenn die Versicherung das Honorar kürzt?
Das bleibt zwischen uns und dem Versicherer. Da die BVSK-Honorarbefragung die Grundlage ist und Gerichte sie als Schätzgrundlage akzeptieren, hält eine Kürzung selten stand. Auf dich kommt dabei nichts zu.
Lohnt ein Gutachten bei 1.200 Euro Schaden?
Ja, das liegt klar über der Bagatellgrenze. Gerade in diesem Bereich entscheidet sich viel: Minderwert und Standtage summieren sich auch bei kleineren Schäden schnell auf mehrere hundert Euro, und beides bekommst du nur mit einem Gutachten.