Ab wann sich eine Reparatur nicht mehr trägt
Entscheidend ist das Verhältnis von Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert. Liegt es über 100 Prozent, ist der Ersatz günstiger als die Instandsetzung. Eine Akte dieser Seite zeigt, dass das nichts mit der Fahrzeuggröße zu tun hat: eine Simson S51 von 1989 mit verzogenem Hauptrahmen, beschädigter Telegabel, Tank und Motorteilen. Kalkuliert wurden 4.283,04 Euro, das Krad war 3.251 Euro wert, macht 132 Prozent.
Im Korridor von 100 bis 130 Prozent steht dir die Reparatur weiterhin offen. In diesem Korridor zählt dein Integritätsinteresse: Das gewohnte Fahrzeug darf dir mehr bedeuten, als die Kalkulation hergibt. Zwei Bedingungen hängen daran — vollständig und fachgerecht nach Gutachten instand setzen, und danach noch mindestens sechs Monate weiterfahren.
Am Restwert hängt die Auszahlung
Die Rechnung ist schlicht: Fahrzeugwert minus Restwert. Jeder Euro mehr beim Restwert fehlt dir am Schluss auf dem Konto. Und Restwertangebote fallen nicht vom Himmel, sie werden eingeholt, und es macht einen Unterschied, wo das geschieht.
Wir holen sie bei Betrieben, die das Fahrzeug tatsächlich abholen können. Ein Gebot von der anderen Seite der Republik, verbunden mit Transportkosten und Abholrisiko, musst du dir nicht entgegenhalten lassen. Dazu kommt ein zeitlicher Punkt, den viele übersehen: Restwertangebote haben eine Bindungsfrist. Läuft sie ab, bevor reguliert wird, ist das Gebot wertlos — solange jemand darauf hinweist.
Was zur Auszahlung noch dazukommt
Beim Totalschaden bemisst sich der Nutzungsausfall nach der Zeit für die Ersatzbeschaffung, nicht nach einer Reparaturdauer. Im Simson-Fall standen dafür 12 bis 14 Kalendertage im Gutachten. Wer diesen Posten nicht mitfordert, verschenkt ihn schlicht.
Dazu kommen An- und Abmeldekosten und je nach Fall die Verbringung. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie wirklich anfällt: Bei einem Kauf von privat oder differenzbesteuert bleibt es beim Nettobetrag. In dieser Akte war der Wiederbeschaffungswert steuerneutral ausgewiesen, weil ein vergleichbares Fahrzeug dieser Art üblicherweise von privat kommt.
Was mit dem Fahrzeug passiert
Der Restwert ist kein Verkaufszwang. Du kannst das Fahrzeug behalten, an den Bieter abgeben oder nach Instandsetzung weiterfahren, sofern es verkehrssicher ist. Angerechnet wird der Betrag in jedem Fall, auch wenn nie verkauft wird.
Auf dem eigenen Hof kostet das Abstellen nichts. Auf einem Abschleppplatz läuft die Uhr dagegen ab dem ersten Tag. Diese Kosten gehören zum Schaden, sollten aber früh gemeldet werden, sonst kommt die Gegenseite mit der Schadenminderungspflicht und übernimmt nur einen Teil.
Was du bis zur Klärung lassen solltest
Gib das Fahrzeug nicht ab, solange der Restwert nicht ermittelt und die Gegenseite nicht informiert ist. Bei einem übereilten Verkauf kann dir später ein besseres Gebot entgegengehalten werden, und die Lücke trägst du. Das gilt auch für die Inzahlungnahme beim Händler.
Verschrotten ebenfalls nicht. Bis zur Abrechnung ist das Fahrzeug das Beweisstück, und ohne Beweisstück wird jede Nachfrage der Versicherung zu deinem Problem. Im Zweifel lieber vorher kurz durchklingeln, ehe etwas mit dem Fahrzeug passiert.
132 %
Wiederherstellungsaufwand, damit über der 130-Prozent-Grenze
3.251 €
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs laut Gutachten
250 €
Restwert, der von der Auszahlung abgezogen wird
Häufige Fragen
Darf ich das Fahrzeug behalten und trotzdem abrechnen?
Ja. Du bekommst Fahrzeugwert minus Restwert ausgezahlt und kannst damit machen, was du willst. Weiterfahren darfst du nur, wenn es verkehrssicher ist; andernfalls bleibt es stehen, bis das geklärt ist.
Die Versicherung schickt ein höheres Restwertgebot. Gilt das?
Erst wenn geprüft ist, ob es überhaupt zählt. Zählen kann ein Gebot nur, wenn es verbindlich ist, angenommen werden kann und keinen unzumutbaren Aufwand verlangt. Stammt es aus großer Entfernung oder steht es unter Vorbehalt, taugt es als Grundlage nicht. Diese Prüfung erfolgt, bevor irgendetwas unterschrieben wird.
Wie lange darf ich für den Ersatzkauf brauchen?
Üblich sind rund zwei Wochen ab dem Moment, in dem das Gutachten vorliegt und die Regulierung feststeht. Bei seltenen Fahrzeugen kann es länger dauern, das gehört dann begründet. Im Gutachten ist diese Zeitspanne beziffert, und daran hängt der Nutzungsausfall.